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Bewerbung und Einstellung in den Vorbereitungsdienst

Die gesetzliche Grundlage für die Einstellung, Ausbildung und Prüfung im feuerwehrtechnischen Dienst im Land Bremen finden sie in den jeweils gültigen Feuerwehr-Laufbahn- und -Ausbildungs- und Prüfungsordnungen.

In die Laufbahn der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt -Fachrichtung Feuerwehr- kann eingestellt werden, wer

  1. mindestens die einfache Berufsbildungsreife und eine abgeschlossene Ausbildung, die für den feuerwehrtechnischen Dienst förderlich ist, nachweist,
  2. nach amtsärztlichem Gutachten für den Dienst in der Feuerwehr, einschließlich des Tragens von Atemschutzgeräten G 26, Gruppe III, tauglich ist und
  3. nach Feststellung der fachlichen Eignung und körperlichen Belastbarkeit nach einheitlichen Kriterien, die den besonderen Anforderungen des Berufsbildes der Feuerwehrbeamtinnen und Feuerwehrbeamten entsprechen, für den feuerwehrtechnischen Dienst geeignet ist.

Eine Altersgrenze besteht nicht!

Um die fachliche und körperliche Eignung festzustellen, hat die Bewerberin oder der Bewerber vor der Einstellung an einem Auswahlverfahren teilzunehmen.

Eignungsfeststellungsverfahren:

Hier können Sie die derzeit gültige Laufbahnverordnung Feuerwehr als auch die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Feuerwehr einsehen.

Die ausgewählte Bewerberin oder der ausgewählte Bewerber wird unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf als Brandmeisteranwärterin oder Brandmeisteranwärter eingestellt.

Der Vorbereitungsdienst dauert 24 Monate und schließt mit der Laufbahnprüfung I ab. Für Anwärterinnen und Anwärter, die zum Führen der Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ berechtigt sind, kann der Vorbereitungsdienst abweichend auf bis zu 18 Monate verkürzt werden.

In die Laufbahn der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt -Fachrichtung Feuerwehr- kann eingestellt werden, wer

  1. ein mit einem Bachelorgrad oder gleichwertigem Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium in einer für den Feuerwehrdienst förderlichen Fachrichtung nachweist,
  2. nach amtsärztlichem Gutachten für den Dienst in der Feuerwehr, einschließlich des Tragens von Atemschutzgeräten G 26, Gruppe III, tauglich ist und
  3. nach Feststellung der fachlichen Eignung und körperlichen Belastbarkeit nach einheitlichen Kriterien, die den besonderen Anforderungen des Berufsbildes der Feuerwehrbeamtinnen und Feuerwehrbeamten entsprechen, für den feuerwehrtechnischen Dienst geeignet ist.

Um die fachliche und körperliche Eignung festzustellen, hat die Bewerberin oder der Bewerber vor der Einstellung an einem Auswahlverfahren teilzunehmen.

Die ausgewählte Bewerberin oder der ausgewählte Bewerber wird unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf als Oberbrandinspektoranwärterin oder Oberbrandinspektoranwärter eingestellt.

Der Vorbereitungsdienst dauert 24 Monate und schließt mit der Laufbahnprüfung II ab.

In die Laufbahn der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt -Fachrichtung Feuerwehr- kann eingestellt werden, wer

  1. ein mit einem Mastergrad oder gleichwertigem Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium in einer für den Feuerwehrdienst förderlichen Fachrichtung nachweist,
  2. nach amtsärztlichem Gutachten für den Dienst in der Feuerwehr, einschließlich des Tragens von Atemschutzgeräten G 26, Gruppe III, tauglich ist und
  3. nach Feststellung der fachlichen Eignung und körperlichen Belastbarkeit nach einheitlichen Kriterien, die den besonderen Anforderungen des Berufsbildes der Feuerwehrbeamtinnen und Feuerwehrbeamten entsprechen, für den feuerwehrtechnischen Dienst geeignet ist. (2) Um die fachliche und körperliche Eignung festzustellen, hat die Bewerberin oder der Bewerber vor der Einstellung an einem Auswahlverfahren teilzunehmen.

Die ausgewählte Bewerberin oder der ausgewählte Bewerber wird unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf als Brandreferendarin oder Brandreferendar eingestellt.

Der Vorbereitungsdienst dauert 24 Monate.

Das Bewerbungsverfahren, die Ausbildung und die Prüfung richten sich nach derVerordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen vom 11. März 2010 (Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen S. 166) in der jeweils geltenden Fassung.

Ausbildung und Prüfung enden mit der Laufbahnprüfung für die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt.

Bei Einstellung in die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt nach Abschluss der Ausbildung wird die Bewerberin oder der Bewerber unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Brandrätin oder zum Brandrat ernannt.